Satzung des Verkehrsvereins Friedberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein Friedberg e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Bayern und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aichach eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Vereinszweck sind die Bemühungen um die Entwicklungen in Friedberg in Bezug auf Kultur, Tourismus und Wirtschaft sowie im Besonderen die Durchführung des Friedberger Volksfestes. Der Verein darf Unternehmungen errichten oder sich an solchen in irgendeiner Form beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Präsident. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Vorstandschaft zu. Diese entscheidet endgültig.
  3. Zu Ehrenmitgliedern auf Lebzeit können durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, welche sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworden haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung.
  5. Der dem Präsident gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch die Vorstandschaft, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
  7. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

§ 4 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Personen:
    – Präsident
    – Erster Vizepräsident
    – Zweiter Vizepräsident
    – Schatzmeister
    – Schriftführer
    – Platzmeister für das Volksfest
    – Pressereferent
    – Geschäftsführer einer eventuellen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher der Verein Gesellschafter ist, als geborene Vorstandsmitglieder sowie mindestens fünf bis maximal zehn Beisitzer.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Präsidenten beantragt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten mindestens 10 Tage für dem Versammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung und Wahl der Vorstandschaft, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten, über  Satzungsänderungen, über Gründung von Gesellschaften oder Beteiligung an solchen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  4. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen Prüfungsausschluss bestehend aus zwei Personen, der die Kassenprüfung übernimmt und Versammlung Bericht erstattet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Wahl- und stimmberechtigt soweit wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind nur Anwesende.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, sowie die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime, schriftliche Abstimmung oder Wahl hat jedoch zu erfolgen, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  9. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 6 Vorstandschaft

  1. Der Vorstandschaft gehören die Mitglieder, wie in § 4 Punkt 2 näher bezeichnet an.
  2. Die Aufgaben der Vorstandschaft liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Präsidenten. Im Übrigen nimmt die Vorstandschaft die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Abstimmungen über die Geschäfte, über die , die Vorstandschaft beschließen kann, sich mit einfacher Mehrheit zu fassen. Herrscht bei der Abstimmung Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse, die dem Vereinsinteresse zuwiderlaufen, kann der Präsident beanstanden und aussetzen. Hierüber ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur nächsten Wahl der Vorstandschaft im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus triftigem Grund aus, kann von der Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragt werden.
  5. Die Vorstandschaft kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden bzw. berufen. Die Mitglieder dieser Arbeitskreise können über den Personenkreis der Mitglieder der Vorstandschaft hinausgehen.
  6. Die Vorstandschaft tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt.
  7. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Die Vorstandschaft schlägt eventuelle Geschäftsführer für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an welchen der Verein beteiligt ist, vor.

§ 7 Präsident, Vizepräsident und Ehrenpräsidenten

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten.
  2. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident und der Vizepräsident sind je einzelvertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die Vizepräsidenten nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten in der Reihenfolge der Bestellung zur Vertretung berechtigt ist.
  4. Dem Präsidenten obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft.
  5. Ehrenpräsidenten können repräsentative Aufgaben oder Aufgaben besonderer Bedeutung durch den amtierenden Präsidenten übertragen bekommen. Diese Personen vertreten jedoch nicht den Verein im Sinne § 26 BGB.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedberg/Bayern, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.